Internationaler Standortwettbewerb

CO₂-Preis mit Grenzausgleich

Border adjustment: ein konzeptioneller Ansatz für wirksame CO₂-Bepreisung ohne einseitige Wettbewerbsnachteile.

Grundlagen des Ansatzes

Der hier dargestellte Ansatz ist angelehnt an:

  • Keil, Thomas: Allphasen-Ökosteuer – Rahmenbedingungen für eine wirksame und standortverträgliche ökologische Steuerreform, Traunstein, 1997.
  • Girod, Bastien: Besteuerung der indirekten Emissionen – Zur Umsetzung und den Vorteilen eines Grenzausgleichs bei einer CO₂-Besteuerung, 2006. Download als PDF.

Wie ein Grenzausgleich funktionieren könnte

Eine CO₂-Steuer mit Grenzausgleich könnte analog zur Mehrwertsteuer als Endverbrauchersteuer mit offenem Steuerausweis ausgestaltet werden. Unternehmen wären vorsteuerabzugsberechtigt. Bei Exporten würde die CO₂-Steuer zurückerstattet beziehungsweise nicht berechnet; Importe würden mit einer Einfuhr-CO₂-Steuer belegt.

  • Beim Verkauf oder bei der Einfuhr fossiler Brennstoffe wird eine Mengensteuer erhoben und offen ausgewiesen.
  • Auf den weiteren Wertschöpfungsstufen wird die offen ausgewiesene CO₂-Steuer aus bezogenen Leistungen sowie eine beim Import entrichtete Einfuhr-CO₂-Steuer den einzelnen Produkten über einen unternehmensweiten Zuschlagssatz zugerechnet. Zuschlagssatz = gezahlte CO₂-Vorsteuer / Umsatz Das Unternehmen hat die Option, bei Nachweis einer verursachungsgerechteren Zurechnung gesonderte Zuschlagssätze für einzelne Produkte oder Produktgruppen anzuwenden.
  • Für die Einfuhr-CO₂-Steuer müsste eine nach Ländern und Sektoren geordnete Liste durchschnittlicher CO₂-Intensitäten der Produktion erstellt werden, aus der sich der auf ein Produkt anzuwendende Steuersatz ablesen lässt. Importeure könnten wiederum einen genaueren Einzelnachweis führen. Die zentrale Frage ist, ob eine solche Liste administrativ leistbar und WTO-konform umsetzbar ist. Um den administrativen Aufwand zunächst zu begrenzen, könnte die Einfuhr-CO₂-Steuer auf besonders CO₂-intensive Produkte beschränkt werden (siehe DIW-Vorschlag).

Ein solches Grenzausgleichssystem ist analog auch im Rahmen eines Emissionshandels denkbar. Unternehmen müssten dann ihre Nettokosten für Zertifikate auf ihre Produkte aufschlagen. Der DIW-Vorschlag für besonders CO₂-intensive Produkte sieht eine Kombination von CO₂-Abgabe und Emissionshandel vor.

Einordnung aus heutiger Sicht

Der oben skizzierte Grenzausgleich folgt im Kern dem Bestimmungslandprinzip: Importe werden mit dem heimischen CO₂-Preis belastet, während die auf Exporte entfallende CO₂-Belastung zurückerstattet wird. Das schützt die Wettbewerbsfähigkeit auf Auslandsmärkten, hat bei einer vollständigen Erstattung der tatsächlich angefallenen CO₂-Kosten aber eine wichtige Schwachstelle.

Problem bei Exporten: Wird die tatsächliche CO₂-Belastung vollständig erstattet, entfällt für den exportierten Produktionsanteil weitgehend der marginale CO₂-Preisanreiz zur Dekarbonisierung. Wer seine Emissionen senkt, zahlt zwar weniger CO₂-Kosten, erhält beim Export aber entsprechend auch weniger zurück. Wettbewerbs- und Dekarbonisierungsanreiz müssen deshalb so miteinander verbunden werden, dass emissionsärmere Produktion einen wirtschaftlichen Vorteil behält.

EU-CBAM seit 2026

Mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) verfolgt die EU inzwischen einen solchen Grenzausgleich für ausgewählte emissionsintensive Güter. Seit 1. Januar 2026 gilt die definitive Phase. Erfasst werden derzeit insbesondere Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Für die in importierten Gütern enthaltenen Emissionen müssen grundsätzlich CBAM-Zertifikate abgegeben werden; ein im Herkunftsland bereits gezahlter CO₂-Preis kann berücksichtigt werden.

Der CBAM setzt damit auf der Importseite an. Die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Produzenten auf Drittlandsmärkten ist davon nicht unmittelbar abgedeckt. Für dieses Exportproblem hat die EU ergänzend einen zeitlich befristeten Dekarbonisierungsfonds vorgesehen, der einen Teil der ETS-bedingten CO₂-Kosten exportierter CBAM-Güter kompensieren soll. Die Unterstützung ist an nachgewiesene Dekarbonisierungsanstrengungen geknüpft und unterscheidet sich damit gerade von einer pauschalen vollständigen Rückerstattung der tatsächlichen CO₂-Kosten.

Weiterentwicklung: Carbon-Leakage-Schutz und Transformation gemeinsam denken

Ein umfassenderer Ansatz wird in meinem neueren Konzeptpapier entwickelt: Dekarbonisierung unter Wettbewerbsdruck. Ein Konzept für Carbon-Leakage-Schutz, industrielle Transformation und geordneten Strukturwandel in der EU. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie wirksamer Carbon-Leakage-Schutz mit belastbaren Anreizen zur Dekarbonisierung und einem geordneten industriellen Strukturwandel verbunden werden kann.

Potenziale einer CO₂-Bepreisung mit Grenzausgleich

  1. Eine „Koalition der Willigen“ kann beim Klimaschutz relativ weit gehen und eine Vorreiterrolle übernehmen, während ein Grenzausgleich Wettbewerbsnachteile gegenüber Importen begrenzen kann. Für Exporte sind zusätzliche Lösungen erforderlich, die zugleich den Dekarbonisierungsanreiz erhalten.
  2. Wenn ein ausreichend großer Wirtschaftsraum mit einem bedeutenden Anteil am Welthandel eine solche CO₂-Bepreisung einführt, entsteht auch für andere Staaten ein Anreiz, den Klimaschutz zu forcieren: Ihre Exporte konkurrieren in diesem Wirtschaftsraum mit Unternehmen, die sich unter einem CO₂-Preis ökologisch optimiert haben.

Weiterführende Literatur

Europäische Kommission: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – aktuelle Informationen zur definitiven Phase seit 2026.

Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (Policy Brief, 10/2020): EU-Grenzausgleich für den CO₂-Preis – Chance für Klimaschutz und Wettbewerb.

Bundesministerium für Wirtschaft: Handlungskonzept Stahl. Als Option für die Grundstoffindustrie werden unter anderem Differenzverträge („Contracts for Difference“) diskutiert.

Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2021): Ein CO₂-Grenzausgleich als Baustein eines Klimaclubs.

Gabriel Felbermayr und Klaus M. Schmidt: CO₂-Grenzausgleich: Klimafestung oder Klimaclub? et, Juni 2021.

Gabriel Felbermayr: Steuerliche Aspekte der Klimapolitik: über Steuern, Zölle und Subventionen, Wirtschaftsdienst, Juni 2021.

Nach oben ↑